Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
PolBTLV§ 5 Einstellung und Abordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/5#abs-1 (1) Die Einstellung erfolgt durch die Verwaltung des Deutschen Bundestages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/5#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden an die für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Dienststellen des Bundes oder eines Landes abgeordnet.