Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

PolBTLV

§ 5 Einstellung und Abordnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/5#abs-1 (1) Die Einstellung erfolgt durch die Verwaltung des Deutschen Bundestages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/5#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden an die für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Dienststellen des Bundes oder eines Landes abgeordnet.

§ 4 § 6